SVWO 1997 Anlage 12 (zu § 41 Abs. 4)

Wahlordnung für die Sozialversicherung

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 28;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

(Vorderseite) Stimmzettelumschlag 1. Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen. 2. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen. 3. Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben. 4. Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen. 5. Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden. 6. Der Wahlbrief muß spätestens am .................... +)   bei dem Versicherungsträger eingegangen sein. (Rückseite) Nur den Stimmzettel einlegen ! (Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) ++)      
+)
Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.
++)
Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: "(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)"

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