Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 28;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
1.
Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen.
2.
Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
3.
Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.
4.
Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen.
5.
Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.
6.
Der Wahlbrief muß spätestens am .................... +)
bei dem Versicherungsträger eingegangen sein.
(Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen !
(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) ++)
- +)
-
Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.
- ++)
-
Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: "(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)"