SystElektronAusbV 2008 § 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker und zur Systemelektronikerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent, 2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 25 Prozent, 3. Prüfungsbereich Systementwurf 12,5 Prozent, 4. Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse 12,5 Prozent, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

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