(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ sowie „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ ist jeweils ein Punktwert aus dem arithmetischen Mittel der dort erbrachten Prüfungsleistungen zu bilden.
(3) Für die Bildung der Gesamtnote sind die Punktwerte der einzelnen Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
- 1.
-
Prüfungsteil Sachaufgaben in
allgemeinen Leistungsprozessen30 Prozent, - 2.
-
Prüfungsteil Sachaufgaben in
besonderen Leistungsprozessen40 Prozent, - 3.
-
Prüfungsteil Organisationsaufgaben 15 Prozent, - 4.
-
Prüfungsteil Personalaufgaben 15 Prozent.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung von Prüfungsleistungen nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.