Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.
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TabakerzG § 20a Verbot der Außenwerbung
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (2. Zivilsenat) - 2 UKl 2/24
1. August 2024
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2 UKl 2/24 | 1. August 2024 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 UKl 1/24
7. März 2024
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6 UKl 1/24 | 7. März 2024 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (9. Zivilsenat) - 9 U 809/20
3. Februar 2021
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9 U 809/20 | 3. Februar 2021 |