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TabakerzG § 20a Verbot der Außenwerbung

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (2. Zivilsenat) - 2 UKl 2/24
1. August 2024
2 UKl 2/24 1. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 UKl 1/24
7. März 2024
6 UKl 1/24 7. März 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (9. Zivilsenat) - 9 U 809/20
3. Februar 2021
9 U 809/20 3. Februar 2021