Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
TabakerzG § 30 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.