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TabakerzG § 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.

(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (9. Zivilsenat) - 9 U 809/20
3. Februar 2021
9 U 809/20 3. Februar 2021