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TabakerzG § 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Die nach § 3 Verpflichteten haben Maßnahmen nach § 31 Absatz 1 bis 3 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. Die nach § 3 Verpflichteten erteilen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 26a S 25.3422
10. Oktober 2025
M 26a S 25.3422 10. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 26b K 24.828
20. November 2024
M 26b K 24.828 20. November 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 26b S 24.829
5. September 2024
M 26b S 24.829 5. September 2024