Die nach § 3 Verpflichteten haben Maßnahmen nach § 31 Absatz 1 bis 3 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. Die nach § 3 Verpflichteten erteilen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
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TabakerzG § 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Referenzen
- TabakerzG § 3 Verantwortliche Personen 2x
- TabakerzG § 31 Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme 1x
- § 383 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 26a S 25.3422
10. Oktober 2025
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M 26a S 25.3422 | 10. Oktober 2025 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 26b K 24.828
20. November 2024
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M 26b K 24.828 | 20. November 2024 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 26b S 24.829
5. September 2024
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M 26b S 24.829 | 5. September 2024 |