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TabakerzG § 36 Einziehung

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 26a S 25.3422
10. Oktober 2025
M 26a S 25.3422 10. Oktober 2025