Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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TabakerzG § 36 Einziehung
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Referenzen
- TabakerzG § 34 Strafvorschriften 1x
- TabakerzG § 35 Bußgeldvorschriften 1x
- § 74 1x (nicht zugeordnet)
- TabakerzG § 23 Ermächtigungen 1x
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 26a S 25.3422
10. Oktober 2025
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M 26a S 25.3422 | 10. Oktober 2025 |