TabStV 2010 § 39 Beförderungen zu privaten Zwecken

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 23 des Gesetzes).

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von