Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 23 des Gesetzes).
TabStV 2010 § 39 Beförderungen zu privaten Zwecken
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Referenzen
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