Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:
- 1.
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Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können, - 2.
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Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und - 3.
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den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.