Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.
TabStV 2010 § 53 Kleinbetragsregelung
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Referenzen
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