(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:
- 1.
-
das Zeugnis über das Bestehen des Vorphysikums vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren; - 2.
-
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in - a)
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Anatomie, - b)
-
Histologie, - c)
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Embryologie, - d)
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Physiologie, - e)
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Biochemie und - f)
-
Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung;
- 3.
-
Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige Übung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut; - 4.
-
Bescheinigung der Universität über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme von mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 2.
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde.