Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 171; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung1.Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten mindestens 200 Taucherstunden (davon mindesten 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)2.Vermittlung von Kenntnissen in2.1Tauchgerätekunde (marktorientiert)2.2Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)2.3Wartungs-Inspektionskunde2.4Seemannschaft3.Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B.3.1Schweißen, Schneiden3.2Betonieren3.3Schalungsarbeiten3.4Spülarbeiten3.5Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen3.6Hebearbeiten3.7Montieren3.8Suchen3.9Abdichten3.10Konservieren und Reinigen4.Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.4.1Arbeiten bei Strömung4.2"Schwarzem Wasser"4.3Nachttauchen5.Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.5.1Bergung eines verunfallten Tauchers5.2Erstellung einer Rettungskette5.3Sofortmaßnahmen am Unfallort5.4Transport