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TEHG 2011 § 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 S 34/20
30. November 2020
OVG 12 S 34/20 30. November 2020