Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
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TEHG 2011 § 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
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