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TextilGestAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Referenzen

  • § 25 1x (nicht zugeordnet)

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