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TfV § 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

(1) Ergeben sich aus einer Überprüfung oder einer Untersuchung Tatsachen, die Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers begründen, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel durch eine erneute Überprüfung oder eine erneute Untersuchung ausgeräumt sind.

(2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß § 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins oder für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen abzuerkennen oder die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.

(3) Ein Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass

1.
ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr erfüllt oder
2.
eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt.

(4) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.

(5) Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 134/23
20. Juni 2024
2 AZR 134/23 20. Juni 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Sa 8/23
12. Juli 2023
3 Sa 8/23 12. Juli 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 13/22
22. Dezember 2022
13 Sa 13/22 22. Dezember 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 226/21
13. Januar 2022
6 Sa 226/21 13. Januar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 2060/20
5. März 2021
11 B 2060/20 5. März 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 L 250/18
10. August 2018
15 L 250/18 10. August 2018