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TfV § 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 1333/22
6. April 2023
11 B 1333/22 6. April 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 13/22
22. Dezember 2022
13 Sa 13/22 22. Dezember 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 1497/22
5. Dezember 2022
18 L 1497/22 5. Dezember 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 2060/20
5. März 2021
11 B 2060/20 5. März 2021