(1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. Sie ist durch
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einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer enthält, und - 2.
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eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2, in der festgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen der Triebfahrzeugführer auf öffentlichen Schienenwegen (Infrastrukturen) welche Fahrzeuge führen darf,
(2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:
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Klasse A: Rangierfahrten und - 2.
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Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
(3) Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und Infrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und
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es sich um eine vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Umleitung von Zügen auf Grund von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur oder auf Grund von Betriebsstörungen handelt; - 2.
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ein Ersatztriebfahrzeug nach einem unterwegs aufgetretenen Schaden an dem ursprünglich eingesetzten Triebfahrzeug gestellt wird; - 3.
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es sich um Sonderfahrten mit historischen Zügen handelt oder - 4.
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ein neues Triebfahrzeug ausgeliefert oder vorgeführt wird.
(4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.