Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
TfV Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
Vorläufiger FührerscheinVorname Nachnamegeboren am __________________________hat die Prüfung für denTriebfahrzeugführerscheinam ________________________ bestanden.Dieser vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung eines Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Dieser vorläufige Führerschein stellt während des genannten Zeitraums in Verbindung mit einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung und einem auf den Inhaber dieses vorläufigen Führerscheins ausgestellten gültigen Personalausweis oder Reisepass die Berechtigung dar, Triebfahrzeuge auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Deutschland zu führen.Triebfahrzeugführerscheinnummer: DE 71 2000 0001Eisenbahn-Bundesamt Zentrale/Referat 34 Triebfahrzeugführerscheinstelle Heinemannstraße 6 53175 BonnBonn, den ___________________________Eisenbahn-Bundesamt (Unterschrift des Inhabers)Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.