TfV Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16)

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Allgemeine Anforderungen
1.1
Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:
a)
plötzliche Bewusstlosigkeit;
b)
Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;
c)
plötzliche Handlungsunfähigkeit;
d)
Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;
e)
erhebliche Einschränkung der Mobilität.
1.2
Sehvermögen
Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:
a)
Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;
b)
maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;
c)
Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;
d)
Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;
e)
normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;
f)
Sichtfeld: vollständig;
g)
Sehvermögen beider Augen: effektiv;
h)
binokulares Sehvermögen: effektiv;
i)
Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;
j)
Kontrastempfindlichkeit: gut;
k)
keine fortschreitenden Augenkrankheiten;
l)
Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;
m)
keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;
n)
farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.
1.3
Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen
Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.

Dafür gelten folgende Richtwerte:
a)
Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen;
b)
es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;
c)
keine Anomalie des Vestibularapparats;
d)
keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen;
e)
die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.
2.
Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
2.1
Ärztliche Untersuchungen
a)
allgemeine ärztliche Untersuchung;
b)
Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;
c)
Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;
d)
Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);
e)
Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.
2.2
Psychologische Untersuchungen
a)
kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
b)
Kommunikation;
c)
psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
d)
tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
3.
Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens
a)
eine allgemeine ärztliche Untersuchung;
b)
eine Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;
c)
eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;
d)
eine Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt.
Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.

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