TfV Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3)

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 728)


1.
Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführungen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind, aufgeteilt. Die computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der Betriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig. Der Einsatz von Simulatoren ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie sollen aber bei der Aus- und Fortbildung von Triebfahrzeugführern eingesetzt werden, insbesondere um das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können.
2.
Streckenkenntnis kann erworben werden durch:
a)
eigenes Anschauen, wahlweise durch
aa)
Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,
bb)
Mitfahren im Führerraum,
cc)
Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,
dd)
Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,
ee)
Begehen der Infrastruktur
und
b)
durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.

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