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ThUG § 16 Beschwerde; Beschwerdefrist

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.

(3) Eine Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12
11. Juli 2013
2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 11. Juli 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 134/12
26. Juni 2012
20 W 134/12 26. Juni 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-23 W 3/11
22. Dezember 2011
I-23 W 3/11 22. Dezember 2011
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 212/11 - 94
30. September 2011
5 W 212/11 - 94 30. September 2011