(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse oder Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat unbeschadet der Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung bei der Herstellung oder Behandlung im Falle von
- 1.
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Fischereierzeugnissen die Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1 und 2, - 2.
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lebenden Muscheln die Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1 und 3, - 3.
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Eiern die Anforderungen der Anlage 2, - 4.
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frischem Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren die Anforderungen der Anlage 3, - 5.
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erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild die Anforderungen der Anlage 4
(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von
- 1.
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lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, und lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte: - a)
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bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche Mengen, - b)
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bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
- 2.
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Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen, - 3.
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Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren: Fleisch von nicht mehr als insgesamt 10.000 Stück Geflügel oder Hasentieren jährlich, - 4.
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erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild: Wild von nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages.