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TierGesG § 3 Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung; Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

(1) Stellt ein Unternehmer eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei einem oder mehreren Tieren, für das oder die er verantwortlich ist, fest, oder erlangt er Kenntnis über eine solche Feststellung, so hat er unverzüglich einen Tierarzt zu informieren, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können.

(2) Stellt ein Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe in Ausübung seines Berufes bei einem Tier oder mehreren Tieren eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung fest, so hat er unverzüglich den für das Tier oder die Tiere verantwortlichen Unternehmer darüber zu informieren.

(3) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,

1.
das Verfahren der Information nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere die Form und die zu übermittelnden Angaben, zu regeln,
2.
den Kreis der nach Absatz 1 verpflichteten Personen zu erweitern und
3.
Kriterien für das Vorliegen einer anormalen Mortalität, anderer Anzeichen einer schweren Krankheit oder einer deutlich verminderten Produktionsleistung im Sinne der Absätze 1 und 2 festzulegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 N 20.1124
26. Februar 2024
23 N 20.1124 26. Februar 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 N 19.1029
26. Februar 2024
23 N 19.1029 26. Februar 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 10 ME 119/22
18. Januar 2023
10 ME 119/22 18. Januar 2023
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 34/20
2. Oktober 2020
4 MB 34/20 2. Oktober 2020