Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 22 Absatz 3, 4, 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der zuständigen Behörde zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.
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TierHaltKennzG § 31 Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden
Referenzen
- TierHaltKennzG § 22 Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung 2x
- TierHaltKennzG § 23 Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung 2x
- TierHaltKennzG § 25 Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe 2x
- TierHaltKennzG § 26 Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe 1x
- TierHaltKennzG § 27 Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen 2x
- TierHaltKennzG § 29 Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen 1x
- TierHaltKennzG § 32 Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.