Angaben und Unterlagen, die einem Antrag nach § 20 Absatz 3 beizufügen sind:
- 1.
Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers und, soweit abweichend hiervon, des jeweiligen Herstellers oder der jeweiligen Hersteller, - 2.
Herstellungsort, - 3.
Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums, - 4.
die Bestandteile des In-vitro-Diagnostikums nach Art und Menge, einschließlich ihrer von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen oder, soweit ein internationaler Freiname nicht besteht, ihre chemische Bezeichnung, - 5.
Beschreibung der Herstellung, - 6.
Anwendungsgebiet, - 7.
Art und Form der Anwendung, - 8.
Dauer der Haltbarkeit des In-vitro-Diagnostikums, - 9.
Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die - a)
Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, - b)
Aufbewahrung des In-vitro-Diagnostikums und - c)
Beseitigung der Abfälle,
- 10.
Beschreibung der von dem Hersteller angewendeten Prüfmethoden, - 11.
Ergebnisse der - a)
pharmazeutischen, physikalisch-chemischen, biologischen und mikrobiologischen Versuche, - b)
Versuche zur Unbedenklichkeit und Sicherheit des In-vitro-Diagnostikums, - c)
Versuche zur Validierung einschließlich der Angabe des Zeitraums der Versuche, - d)
Versuche zu sonstigen Risiken des In-vitro-Diagnostikums,
- 12.
eine ausführliche Beschreibung des vorgesehenen Risikomanagements, soweit erforderlich, - 13.
eine Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums, ein Muster des Behältnisses und der äußeren Umhüllung des In-vitro-Diagnostikums sowie die Packungsbeilage und - 14.
im Falle der Herstellung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den Nachweis darüber, dass der Hersteller, soweit im Herstellungsland erforderlich, die Genehmigung zur Herstellung von In-vitro-Diagnostika besitzt.