(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Qualitätssichernde Maßnahmen, - 6.
-
Berufsspezifische Regelungen, - 7.
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Arbeitsorganisation, - 8.
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Kommunikation und Information, - 9.
-
Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren, - 10.
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Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren, - 11.
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Transportieren von Tieren, - 12.
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Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften, - 13.
-
Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit, - 14.
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Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen, - 15.
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Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Diagnostik bei Tieren, - 2.
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Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen, - 3.
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Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren, - 4.
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Qualitätsmanagement, - 5.
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Hygienemanagement, - 6.
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Prozessbezogene Arbeitstechniken.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen, - 2.
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Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen, - 3.
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Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen, - 4.
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Besucherbetreuung.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, - 2.
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Erziehen von Hunden, - 3.
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Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, - 4.
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Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.