(Fundstelle: BGBl. I 2009, 520;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Herr/Frau
geboren am
in
hat am
die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte
Note
I.
Grundlegende Qualifikationen
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln
Betriebswirtschaftliches Handeln
Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
in vor abgelegte Prüfung in dem
Prüfungsteil/Prüfungsbereich freigestellt.“)
II.
Handlungsspezifische Qualifikationen
Punkte
Note
1. Situationsaufgabe im Handlungsfeld
„Betriebstechnik“
2. Praktische Aufgabe im Handlungsfeld
„Betriebstechnik“
3. Situationsaufgabe im Handlungsfeld
„Betriebsorganisation“
4. Fachgespräch im Handlungsfeld
„Führung und Personal“
5. Gesprächssimulation im Handlungsfeld
„Führung und Personal"
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
in
vor
abgelegte Prüfung in dem
Prüfungsteil/Prüfungsbereich
freigestellt.“)
III.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 5 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am in
vor erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum
Unterschrift(en)
(Siegel der zuständigen Stelle)