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TierSchHuV § 1 Anwendungsbereich

Tierschutz-Hundeverordnung

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
während des Transportes,
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3.
bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 11 ME 369/25
6. Januar 2026
11 ME 369/25 6. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 1 K 23.52
28. Mai 2024
B 1 K 23.52 28. Mai 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 301/20
14. Januar 2021
11 ME 301/20 14. Januar 2021