TierSchNutztV § 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.

(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:

  Temperatur in Grad Celsius Durchschnittsgewicht in Kilogramm mit Einstreu ohne Einstreu bis 10 16 20 über 10 bis 20 14 18 über 20 12 16.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 230/14
3. März 2014
1 A 230/14 3. März 2014
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvF 1/07
12. Oktober 2010
2 BvF 1/07 12. Oktober 2010