Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 230/14

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt in J., OT K., Landkreis C., eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen. Sie wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.04.2013, durch den ihr gegenüber diverse tierschutzrechtliche Anordnungen verfügt worden sind.

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Der Beklagte führte am 24.10.2012 eine Tierschutzkontrolle in der Anlage der Klägerin durch. Nach Auswertung der Kontrolle übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2012 den Entwurf seines Bescheides einschließlich des Kontrollberichts zur Kenntnis und gab er der Klägerin Gelegenheit, sich bis zum 26.11.2012 zum Sachverhalt zu äußern. Hiervon machte die Klägerin in der Folgezeit keinen Gebrauch.

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Mit Bescheid vom 26.11.2012, der Klägerin zugestellt am 27.11.2012, ordnete der Beklagte auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (TierSchNutztV) unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung an, die Klägerin habe bis zum 31.12.2012 alle belegten Kastenstände so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken könne. Dies betreffe insbesondere die Kastenstände in den Ställen 1, 5 und 6 (Nr. 1. 1 u. 2 des Bescheides). Die Klägerin habe weiter bis zum 31.12.2012 im Flatdeck, Ställe F 6 und F 7, im Aufenthaltsbereich der Schweine eine gleichmäßige Verteilung des Lichts zu gewährleisten, indem sie zusätzliche Fenster oder anderweitige Lichteinfallsflächen nachrüste (Buchstabe a)) oder die Ställe täglich zusätzlich mindestens 8 Stunden so beleuchte, dass die Beleuchtung im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux aufweise und dem Tagesrhythmus angeglichen sei, hierzu sei der Lampenbesatz entsprechend zu erhöhen, unbeschichtete Betonwände seien zu reinigen und mit einem hellen abwaschbaren Belag zu versehen (Buchst. (b); Nr. 2 des Bescheides). Sie habe bis zum 30.06.2013 zu gewährleisten, dass die Auftrittsbreiten des verwendeten Spaltenbodens im Aufenthaltsbereich der Schweine mindestens den Spaltenweiten entsprächen und höchstens bei Saugferkeln eine Spaltenweite von 11 mm, bei Absetzferkeln eine Spaltenweite von 14 mm, bei Zuchtläufern und Mastschweinen eine Spaltenweite von 18 mm und bei Jungsauen, Sauen und Ebern eine Spaltenweite von 20 mm aufwiesen. Dies betreffe insbesondere die Ställe 1, 2, 3, 4 und 6 im Bereich der Gruppenbuchten (Nr. 3 des Bescheides). Sie habe bis zum 31.12.2012 die Wasserversorgung im Flatdeckbereich, Ställe J1, J2, J3, J4, J5, J6, J8, J9, J10, J11, J12, J13, J14, J15 und J17 so zu gestalten, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität habe, indem sie die vorhandenen Tränken so anordne, dass diese gleichzeitig von den Tieren in normaler Körperhaltung zur Wasseraufnahme nutzbar seien (z. B. durch Vergrößern des Abstandes zwischen den einzelnen Zapfentränken; Buchstabe a)) oder zusätzliche Tränken in ausreichendem Abstand einbaue, so dass mindestens eine Tränke pro 12 Tieren vorhanden sei und diese gleichzeitig zur Wasseraufnahme nutzbar seien (Nr. 4 des Bescheides).

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Mit Schriftsatz vom 21.12.2012 legte die anwaltlich vertretene Klägerin gegen den Bescheid vom 26.11.2012 Widerspruch ein, wobei sie diesen nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge im Einzelnen begründete.

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Am 21.12.2012 suchte die Klägerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.

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Das Rechtschutzgesuch lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 28.12.2012 (1 B 391/12 MD) ab.

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Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 17.06.2013 (3 M 16/13) zurück.

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Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2013 hatte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2012 gerichteten Widerspruch zurückgewiesen.

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Am 10.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben, wobei die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.03.2014 bezüglich der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides vom 26.11.2013 sich auf eine von dem Beklagten vorgelegte Vereinbarung unter teilweiser Änderung des Textes und unter Widerrufsvorbehalt geeinigt haben mit der Folge, das die Beteiligten nur noch die Ziffer 1 des Bescheides vom 26.11.2013 zur Entscheidung durch das Gericht streitig gestellt haben.

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Hinsichtlich der streitbefangenen tierschutzrechtlichen Maßgabe der Kastengestaltung in Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheides führt die Klägerin aus: Bezüglich der Kastenstände liege kein Verstoß gegen die rechtlichen Anforderungen an die Haltung in Kastenständen vor. Die Anforderungen der TierSchNutztV an die Haltung in Kastenständen würden eingehalten. Soweit der Beklagte die Kastenstandsgrößen bemängele, widerspreche die Anordnung inhaltlich klar den verschiedenen Erlassen zum Vollzug der TierSchNutztV aus Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, denen sich die anderen Bundesländer überwiegend angeschlossen hätten. Ein anders lautender Erlass, der die Rechtsauffassung des Beklagten stütze, existiere in Sachsen-Anhalt nicht. Außerdem könne die Anordnung nicht für alle belegten Ställe gelten, da die Mindestgröße des jeweiligen Kastenstandes von der Größe des jeweiligen Tieres abhängig sei. Unabhängig davon habe sie sich mit Schreiben vom 21.06.2013 bereiterklärt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Aufrechthaltung ihrer Rechtsauffassung 10 % der Kastenstände auf eine lichte Weite von 80 cm umzubauen. Des Weiteren habe sie sich verpflichtet, durch Betriebsanweisung sicherzustellen, dass die Altsauen in diesen Kastenständen untergebracht würden und damit bezüglich aller Tiere die Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV eingehalten würden. Die Anordnung sei ferner nicht erforderlich, weil als milderes Mittel anzuordnen gewesen sei, die Tiere nur in solche Kastenstände einzustellen, die auch nach Auffassung des Beklagten die erforderlichen Standweiten aufwiesen.

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Im Übrigen habe der Beklagte frühere Anordnungen hinsichtlich der Größe der Kastenstände aus dem Jahre 2010, denen man nachgekommen sei, mit seiner Anordnung vom 26.11.2012 zu Unrecht revidiert, in dem er jetzt meine, dass die von ihm selbst angeordneten Kastenstandbreiten unzulässig seien. Insofern seien aber ihrerseits die Forderungen des Beklagten nach § 24 Abs. 4 TierSchNutztV bereits erfüllt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.04.2012 aufzuheben bezüglich der Ziffer 1 zuzüglich der Zwangsgeldandrohung.

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Hilfsweise über die Beweisanträge zu A betreffend die Beschaffenheit von Kastenständen (Nr. 1 bis 19) und C Beweisanträge betreffend die Anordnung von Zwangsgeld (Nr. 1, 2) zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und macht hierzu Ausführungen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die darin in den einzelnen Schriftsätzen enthaltene umfangreiche Begründung der Klägerin zu der von ihr angegriffenen tierschutzrechtlichen Anordnung zu Ziffer 1 des Bescheides vom 26.11.2013, den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang, sowie den im Eilrechtsschutzverfahren 1 B 391/12 MD ergangenen Beschluss der erkennenden Kammer vom 28.12.2012 und den darauf beruhenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt 3 M 16/13 vom 17.06.2013.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die von der Klägerin angegriffene Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die derzeit noch streitig gestellte tierschutzrechtliche Anordnung nach Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.04.2013 hinsichtlich der Kastenstände ist § 16a S. 1 TierSchG i. V. m. § 2 TierSchG und § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV.

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Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 3 M 16/13 vom 17.06.2013 ausgeführt:

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„1. Die Anordnung des Antragsgegners zu Ziffer I. Nr. 1 des angefochtenen Bescheides, mit welcher der Antragstellerin aufgegeben worden ist, bis zum 31. Dezember 2012 alle belegten Kastenstände – insbesondere die Kastenstände in den Ställen 1,5 und 6 – so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann, begegnet nach überschlägiger Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.

24

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es den Schweinen wegen der zu geringen Abstände nicht möglich sei, sich ungehindert hinzulegen, aufzustehen, zu liegen und sich auszustrecken.

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Die vom Antragsgegner anlässlich der Kontrolle vom 14.02.2013 gefertigten Lichtbilder (Anlage 1, 3 und 4 d. Beschwerdeerwiderung vom 27.02.2013 – Bl. 110 ff.; 119 – 122; Bl. 126 – 129 sowie Bl. 130 – 135 -) belegen, dass den Tieren in den Kastenständen nicht genügend Platz zur Verfügung steht bzw. gestanden hat, um sich ungehindert hinzulegen und auszustrecken, weil die Tiere liegend gegen die Kastenstände anstoßen und mit ihren Gliedmaßen unter den Gitterstäben hindurch hinausragen. Letzteres wird im Übrigen mit der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 04. Februar 2013 selbst eingeräumt, wenn dort ausgeführt wird, dass die Schweine ihre Vorder- und Hinterläufe in den jeweils benachbarten Kastenstand strecken könnten, da die seitlichen Begrenzungen der Kastenstände ein Freibord zwischen der letzten Querverstrebung und dem Boden ließen.

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Soweit die Antragstellerin geltend macht, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, die Größe des Kastenstandes nach dem Stockmaß der Tiere auszulegen, geht dies fehl. Kastenstände müssen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Dem genügen Kastenstände nicht, wenn sie nach Länge oder Breite so ausgelegt sind, dass die Tiere an die Kastenstände anstoßen müssen, bzw. dass ihre Gliedmaßen im Liegen über die Kastenstände hinaus in den Bereich der angrenzenden Kastenstände hineinragen, wie dies durch Mitarbeiter des Antragsgegners anlässlich der Kontrollen vom 17. bis 19. September 2012 festgestellt worden ist. Das Stockmaß eines Tieres ist im Übrigen auch eine geeignete Grundlage für die Bemessung der notwendigen Breite eines Kastenstandes, weil es gewährleistet, dass das Tier in Seitenlänge die Gliedmaßen ausstrecken kann, ohne über Gitter oder Kastenstände hinaus in angrenzende Kastenstände hineinzuragen.

27

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unerheblich ist, ob nach veterinärmedizinischer Erfahrung statistisch nur jede fünfte Sau in einer Seitenlage ruht. Denn nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müssen Kastenstände so beschaffen sein, dass jedes Schwein – und nicht nur jedes fünfte Schwein – in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Ob nach den Regelungen der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.02.2009, S. 5) eine geringere Fläche ausreichen kann, ist nicht von Belang, weil es sich hierbei um Mindestanforderungen handelt, für deren Einhaltung die Mitgliedsdaten zu sorgen haben. Die Vorgabe von Mindeststandards überlässt es den Mitgliedsdaten, strengere Maßstäbe anzulegen und ein über die Mindeststandards hinausgehendes Schutzniveau vorzusehen. Abgesehen davon ist der von der Antragstellerin herangezogene Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/120/EG nicht einschlägig, weil die dort vorgesehene Mindestfläche von 1,3 m³ je Sau für Tiere gilt, die in Gruppenhaltung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/120/EG gehalten werden. Auch das von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereichte Gutachten „Ergebnis der Begutachtung der Haltungsbedingungen für Schweine in der Anlage der Schweinezucht X GmbH“ von Dr. Helmut Niklaus vom 28. März 2013 vermag den Senat nicht zu einer anderen Einschätzung zu veranlassen, da es ebenfalls darauf abstellt, „die Sauen könn(t)en die Gliedmaßen seitlich unter dem Querrohr hindurchstecken“ (a.a.O. S. 19) und, soweit es auf die bestehende Standbreite von 70 cm verweist, keine Antwort darauf gibt, wie es sich hinsichtlich der Bewegungsfreiheit von Schweinen mit einem höheren Stockmaß verhält. Es kommt hinzu, dass es sich bei dem genannten Gutachten um ein sog. Parteigutachten handelt, welches von der S Holding GmbH in Auftrag gegeben wurde, auf einer Betriebsbesichtigung vom 06. März 2013 beruht und der Gutachter nach eigenem Bekunden (s. S. 3 d. Gutachten: „Zu meiner Person als Bearbeiter“) hauptsächlich in einem Arbeitsbereich tätig war, zu dem „die Entwicklung von Stallausrüstungen für Schweine“ gehörte, so dass für den Senat zumindest fraglich erscheint, ob bei der Begutachtung eine ausreichende Objektivität gewährleistet ist.

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Abgesehen davon handelt es sich bei den Anforderungen an die Kastenstände nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV um eine Rechtsfrage.“

29

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Die den Klageschriftsatz der Klägerin vom 10.05.2013 ergänzenden Schriftsätze vom 18.07.2013, 06.12.2013, 13.12.2013, 29.01.2014 und 13.02.2014, 24.02.2014 (zweifach) und 26.02.2014 enthalten gemessen an den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 3 M 16/13 vom 17.06.2013 keine substantiellen Einwendungen, die zu einer anderen Entscheidung führen.

30

Dabei verweist das Gericht auch auf den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.04.2013.

31

Weiter ist festzustellen:

32

Es kommt hinsichtlich der Wirksamkeit und des Inhalts der angefochten Bescheide nicht darauf an, ab wann die ursprüngliche Klägerin, die Schweinezucht X GmbH, von einem anderen Betrieb oder die jetzige Klägerin den Betrieb von der ursprünglichen Klägerin übernommen und fortgeführt hat. Denn die streitbefangene Verfügung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist anlagenbezogen und damit sind der jetzigen Klägerin die nach wie vor tierschutzwidrigen Verhältnisse zuzurechnen. Denn die hier in Rede stehenden Anordnungen beziehen sich wegen ihres dinglichen Charakters auf den bezeichneten Betrieb und verlieren deshalb im Falle einer Rechtsnachfolge nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 18.12.2013 - 7 B 1143/13 -, juris).

33

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, aufgrund der ursprünglich erteilten Betriebsgenehmigung genieße sie quasi „Bestandsschutz“, ist diese Auffassung vom Recht nicht gedeckt. Die Genehmigung des Betriebes einer Anlage, so auch die einer dem Tierschutzrecht unterfallenden Anlage, ist kein Dauerverwaltungsakt in dem Sinne, dass der Betrieb unverändert künftighin nur der ursprünglichen Genehmigung unterworfen ist. Es wird nur ausgesagt, dass im Genehmigungszeitpunkt der Betrieb den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Ist mithin maßgebend nur der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, werden dadurch nachträgliche Rechtsänderungen nicht ausgeschlossen. Wegen der daraus resultierenden sog. dynamischen Betreiberpflichten müssen daher weder eine ausdrückliche Anpassungspflicht noch eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für spätere Änderungen als Rechtsgrundlage für späteres behördliches Einschreiten vorliegen (BVerwG, U. v. 30.04.2009 - 7 C 14/08 -, juris).

34

Die Anpassung bestehender Anlagen an nachträgliche Rechtsänderungen kann mithin durch eine unmittelbar anwendbare, hinreichend konkrete Rechtsvorschrift erfolgen. Für die Umsetzung der verschärften tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Schweine hat der Gesetzgeber den Weg über die unmittelbar geltende Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (§§ 21 ff. TierSchNutztV) beschritten. Aus dem Wortlaut und Regelungszweck der Verordnung geht eindeutig hervor, dass sie die Pflichten der Betreiber von Haltungseinrichtungen für Schweine unmittelbar gestaltet. Die Verordnung richtet sich unmittelbar an die Halter von Nutztieren (§ 4 TierSchNutztV) und bestimmt konkrete Haltungsvoraussetzungen und anlagenbezogene Anforderungen. Sie begründet Ordnungswidrigkeitentatbestände, die voraussetzen, dass die im einzelnen aufgeführten Gebote und Verbote der Verordnung unmittelbare Wirkung entfalten. Zudem enthält sie Übergangsvorschriften, die aus der unmittelbaren Geltung der Verordnung entstehende Härten für zugelassene Haltungseinrichtungen abmildern (zum Vorstehenden: BVerwG, U. v. 23.10.2008 - 7 C 4/08 -, juris und BVerwG, U. v. 30.04.2009, a.a.O.).

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Die TierSchNutztV wirkt damit unmittelbar auf die Rechtsposition der Betreiber von bereits zugelassenen Anlagen zur Haltung von Schweinen ein. Eine Aufhebung oder Änderung immissionsschutzrechtlicher oder sonstiger (Baugenehmigungs-)Bescheide bzw. eine nachträgliche tierschutzrechtliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung daher nicht erforderlich. Sollten diese Anforderungen nicht beachtet werden, ist es Aufgabe der Tierschutzbehörde, die notwendigen Anordnungen (16a S. 1 TierSchG) zu treffen. Die durch die unmittelbar wirkende TierSchNutztV begründete Anpassungspflicht für Altanlagen bewegt sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen (BVerwG, U. v. 23.10.2008, a.a.O.).

36

Selbst wenn der Beklagte nach den vorausgegangenen Ausführungen in der Vergangenheit gemessen an der TierSchNutztV zunächst andere bzw. keine weiteren Anforderungen an den Betrieb der Klägerin gestellt haben sollte, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Denn ein weiteres Festhalten an einer rechtswidrigen Praxis der Klägerin hat gegenüber den Belangen des Tierschutzes nach der TierSchNutztV, im Übrigen als Tierschutzstaatsziel verankert in Art. 20a GG, zurückzutreten.

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Zudem wiederholt die in den streitbefangenen Bescheiden genannte Anordnung zu Ziffer 1 nur die Pflicht der Klägerin, die nach der TierSchNutztV einem entsprechenden Unternehmen auferlegt sind. Denn die Haltungsart und die damit verbundene Haltungspflicht von Schweinen ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung, um danach eine tierschutzgerechte Haltung nach dem Tierschutzgesetz sicherzustellen. Danach sind gesetzeswiederholende oder gesetzeskonkretisierende Anordnungen zulässig. Insofern wird durch die Anordnung zur Kastenhaltung die Gesetzespflicht lediglich verbindlich festgestellt und in Form eines Verwaltungsaktes konkretisiert, um die Einhaltung der Gesetzespflicht zu gewährleisten. Die Anordnung geht deshalb nicht über den Willen des Gesetzgebers hinaus und greift tatsächlich nicht in die Rechte der Klägerin ein.

38

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, der Beklagte verkenne bei seiner die Kastenstände betreffenden „statischen“ Auffassung, dass wegen des fortlaufenden Zuchtzyklus in der Anlage bestimmte Kastenstände häufig nicht belegt sind, sie damit also ausdrücken will, dass eine „Momentaufnahme“ die tierschutzrechtliche Anordnung des Beklagten wegen der fortlaufenden Haltung sich entwickelnder Schweine, die auch tierschutzgerechte Phasen im Rahmen der Haltung beinhaltet, nicht rechtfertigt und auch nach der Anordnung neu in die Kastenstände eingebrachte Schweine von dieser nicht erfasst werden, geht diese Auffassung fehl.

39

Nach dem Verständnis eines dem Tierschutz gerecht werdenden Tierhalters will der Beklagte nach den einschlägigen tierschutzrechtlichen Regelungen gegenüber der Klägerin bestimmte gesetzlich vorgesehene Mindestbedingungen anordnen, um ihr gegenüber in diesem Sinne eine Konkretisierung der einem Tierhalter nach dem Gesetz obliegenden Pflichten vorzugeben und damit tierschutzgerechte Verhältnisse zu schaffen. Dabei hat sich – wie dargelegt – der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die §§ 16a, 2 TierSchG i. V. m. § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV gestützt.

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Anders als etwa ein Verbot weist die wörtlich aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV übernommene Anordnung keinen Regelungsgehalt dergestalt auf, das sie so wirkt, als ob sie immer und zu jedem Zeitpunkt neu erlassen werden müsste, um somit laufend das Verwaltungsrechtsverhältnis zu konkretisieren. Sie dient vielmehr dazu im Sinne von § 16a Nr. 1 TierSchG festgestellte Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern (Bay. VGH, U. v. 10.09.2012 - 9 B 11.1216 -, juris m. w. N.).

41

Insofern kommt es allein darauf an, was durch § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV geregelt wird, wonach jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Die Beurteilung, welche Anforderungen der Gesetzgeber an die Kastenstände hat, stellt sich, wie bereits vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 3 M 16/13 ausgeführt hat, (allein) als eine Rechtsfrage dar.

42

Die Verordnung richtet sich unmittelbar an die Halter von Nutztieren (§ 4 TierSchNutztV) und bestimmt durch direktes Einwirken auf die Rechtsposition des Tierhalters konkrete Haltungsvoraussetzungen und anlagenbezogene Anforderungen (§§ 3, 21 bis 30 TierSchNutztV; BVerwG, U. v. 30.04.2009 - 7 C 14/08 -, juris). Die tierschutzrechtlichen Vorschriften zur Haltungsanlage und zu den Haltungsbedingungen von Schweinen sind mithin als öffentlich-rechtliche Vorschriften anlagenbezogen und für den Betrieb der Anlage von Bedeutung. Soweit sie Bedingungen für das Halten von Schweinen formulieren, stellen sie Anforderungen an die Anlage (vgl. OVG Lüneburg, U. v., 18.12.2007 - 11 LC 139/06 -, juris; s. hierzu auch: OVG Lüneburg, B. v. 19.12.2013 - 12 LA 72/13 -, juris). Die Anpassungspflichten nach der TierSchNutztV beziehen sich daher auf die Gestaltung der Anlage eines Betriebes im Sinne der Vorhaltung von Haltungseinrichtungen, die für alle dort gehaltenen Tiere eine tierschutzgerechte Haltung sicherstellen.

43

Mithin soll der streitbefangene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit den entsprechenden Vorgaben der Haltungseinrichtungen nach der TierSchNutztV maßgebend die tierschutzgerechte Schweinehaltung allein anlagenbezogen herstellen, um jeweils unabhängig von der aktuellen Tierhaltung sicherzustellen, dass jedwede Haltung von Schweinen zu jeder Zeit in der Anlage durch die vorhandenen Haltungseinrichtungen (Kastenstände) tierschutzgerecht ohne Unterbrechung im Rahmen der ständig aufeinanderfolgenden Zucht- und Haltungszyklen künftig auf Dauer erfolgt, so dass es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf ankommt und keiner neuen Verfügung bedarf, wenn sich die Klägerin nach Erlass der streitbefangenen Bescheide eventuell irgendwann zwischenzeitlich tierschutzgerecht verhalten haben sollte, sie sich aber im Ergebnis einer Nachkontrolle wiederum an den tierschutzrechtlichen Anordnungen gemessen hinsichtlich ihrer Haltungseinrichtungen tierschutzwidrig verhalten haben sollte.

44

Das vom Beklagten bereits zum Beschwerdeverfahren 3 M 16/13 MD vorgelegte Fotomaterial belegt - so auch vom Oberverwaltungsgericht im vorgenannten Beschluss entschieden -, dass die Klägerin die sie unmittelbar verpflichtenden vorgenannten Vorgaben an die Gestaltung der Kastenstände nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV zum Nachteil der in ihrem Betrieb gehaltenen Schweine tierschutzwidrig nicht einhält, indem in Kastenständen Schweine gehalten werden, die von der Größe so beschaffen sind, dass den Tieren die „Bewegungsfreiheit“ nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV fehlt, weil sie den Kasten vollkommen „ausfüllen“ und sie auch Verletzungen in der vorgenommenen Kastenhaltung aufweisen. Die gesetzgeberische Absicht der Kastenhaltung im Rahmen des § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV soll aber gerade auch dazu dienen, Tiere vor Verletzungen zu schützen.

45

So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 3 M 40/13 vom 08.04.2013 (juris) u. a. ausgeführt:

46

„Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei wegen der Anordnung zu den Kastenständen zu Unrecht davon ausgegangen, den Sauen sei es wegen der zu geringen Abstände nicht möglich, sich ungehindert hinzulegen, aufzustehen, zu liegen und sich auszustrecken. Sein Einwand, er habe bereits mit der Antragsbegründung Fotografien vorgelegt, die belegten, dass die Kastenstände ausreichend bemessen seien, greift nicht durch. Der Senat misst diesen Fotografien keinerlei Beweiswert zu. Es ist nicht erkennbar, wann die Fotografien gefertigt worden sein sollen. Ferner geben sie nur Aufschluss über die Haltungsbedingungen einzelner Tiere und lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob allen Tieren genügend Platz zur Verfügung steht, um sich ungehindert hinzulegen, aufzustehen, zu liegen und sich auszustrecken. Die vom Antragsgegner anlässlich der Kontrolle vom 17. bis 19. September 2012 gefertigten Lichtbilder belegen demgegenüber, dass den Tieren in den Kastenständen nicht genügend Platz zur Verfügung gestanden hat, um sich ungehindert hinzulegen und auszustrecken, weil die Tiere liegend gegen die Kastenstände anstoßen und mit ihren Gliedmaßen unter den Gitterstäben hindurch hinausragen.

(...)

47

Der Einwand, Kastenstände mit einer Breite von mehr als 90 cm erhöhten „erfahrungsgemäß“ die Verletzungsgefahr für die Tiere erheblich, so dass eine Vergrößerung der Kastenstände aus Tierschutzgründen (!) nicht zulässig sei, erscheint abwegig. Dass es einen veterinärmedizinischen Erfahrungssatz des von der Antragstellerin behaupteten Inhalts gibt, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Einhaltung des Gebots, Schweine in Einzelhaltung so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können (§ 26 Abs. 4 Satz 2 TierSchNutztV), dient dem Schutz der Tiere; nicht deren Verletzung.“

48

Danach hängt die Unterbringung der Schweine in der Kastenhaltung nicht davon ab, wie sie vermessen werden, sondern davon, ob sie nach den vorgenannten tierschutzrechtlichen Anforderungen in dem jeweiligen Kastenstand entsprechend des § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV tierschutzgerecht untergebracht sind.

49

Die „Vermessung“ ist mithin allenfalls nur geeignet und erforderlich in den Fällen, in denen die Schweine nicht bereits durch Augenschein erkennbar sich in einem Kastenstand aufhalten, der den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht. Die Vermessung betrifft daher allenfalls nur „Zweifelsfälle“, bei denen nicht gleich feststellbar ist, ob das Verhältnis zwischen der Größe des Schweines und seinem konkreten Aufenthalt in einem bestimmten Kastenstand tierschutzgerecht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV erfolgt. Daher kann eine Vermessung auch nur als „Folgemaßnahme“ zur Kontrolle dienen, ob die von Anfang an dem Betrieb obliegenden tierschutzrechtlichen Verpflichtungen zur tierschutzgerechten Haltung von Schweinen in Kastenständen erfüllt sind.

50

Die Vermessung durch das „Stockmaß“ ist dabei eine gerechtfertigte Feststellung der Größe der Tiere zur Bemessung des tierschutzgerechten Aufenthaltes in dem jeweiligen Kastenstand, wie das das Oberverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Beschluss 3 M 16/13 ausgeführt hat.

51

Selbst wenn es bei früheren Kontrollen von Mitarbeitern des Beklagten zu „falschen“ Stockmaßmessungen gekommen sein sollte, kommt es darauf nicht an, weil es nach allem bereits ausreicht, dass, belegt schon durch ein Tier, die Klägerin im Rahmen des Zucht- und Haltungszyklusses nicht für alle einzeln in Kastenständen gehaltene Tiere Kastenstände vorhält, die den Anforderungen des 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV entsprechen.

52

Dem entsprechen rechtlich bedenkenfrei die Zwangsgeldandrohungen. Denn der Beklagte durfte - wie dargelegt - nach den Erfahrungen vor Erlass der Anordnungen davon ausgehen, nur auf diesem Wege eine Durchsetzung der entsprechenden Anordnungen sicherstellen zu können, weil die Klägerin, wie bereits ausgeführt, daher zu Recht in dem Bescheid vom 26.11.2012 berücksichtigt, die entsprechenden tierschutzrechtlichen Verpflichtungen bisher missachtet hat (zur Anfechtung gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakte siehe auch: VG Bayreuth, U. v. 31.07,2012 – B 1 K 12.138, juris m.w.N.)

53

Gegen den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt ist zudem hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, beruhend auf den §§ 53, 54, 56 und 59 SOG-LSA, rechtlich nichts zu erinnern.

54

Auch sonst bestehen gegen den streitbefangenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine rechtlichen Bedenken. Die Maßnahme erweist sich als geeignet, um eine den gesetzlichen Anforderungen widersprechende Tierhaltung zu unterbinden.

55

Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 24.02.2014 gestellten Beweisanträge zu A Nr. 1 bis 19 und zu C Nr. 1 und 2 führen zu keiner anderen Entscheidung.

56

Der Beweisantrag A.1. kann als wahr unterstellt werden, da es – wie schon in dem Urteil ausgeführt – nicht auf in der Vergangenheit geforderte Kastenmaße ankommt, sondern allein auf die ausschließlich die Haltungseinrichtung betreffende Rechtsfrage der rechtlich tatsächlich erforderlichen Gestaltung von Kastenständen im Rahmen der Haltung von Schweinen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV.

57

Die Beweisanträge A.2 – A.4 sind bezüglich der Körperhöhe der Schweine tierbezogen und – wie schon im Urteil ausgeführt – nicht beweisgeeignet im Hinblick auf die erforderliche tierschutzgerechte Haltungseinrichtung in Form der Gestaltung der Kastenstände.

58

Die Beweisanträge A.5 – A.9 sind bezüglich der Bewegungsfreiheit der Tiere (Fixierung/Umdrehen) – wie schon im Urteil ausgeführt – nicht beweisgeeignet, da das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 3 M 40/13 vom 08.04.2013 (juris) u. a. ausgeführt hat:

59

„Der Einwand, Kastenstände mit einer Breite von mehr als 90 cm erhöhten „erfahrungsgemäß“ die Verletzungsgefahr für die Tiere erheblich, so dass eine Vergrößerung der Kastenstände aus Tierschutzgründen (!) nicht zulässig sei, erscheint abwegig. Dass es einen veterinärmedizinischen Erfahrungssatz des von der Antragstellerin behaupteten Inhalts gibt, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Einhaltung des Gebots, Schweine in Einzelhaltung so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können (§ 26 Abs. 4 Satz 2 TierSchNutztV), dient dem Schutz der Tiere; nicht deren Verletzung.“

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In diesem Zusammenhang hat der Tierhalter selbstverständlich auch für die tierschutzgerechte Reinhaltung der in den Kastenständen gehaltene Schweine, gerade auch zur Vermeidung von Infektionen zu sorgen, wobei wirtschaftliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang dem Tierschutzrecht fremd sind.

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Der Beweisantrag A.10 wird als wahr unterstellt.

62

Bezüglich der Beweisanträge A.11 – A.13 wird auf die vorgenannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen. Sie stellen sich im Übrigen als Ausforschungsbeweis dar.

63

Der Beweisantrag A.14 ist nicht beweisgeeignet, da es in dem hier streitigen Fall um die Haltung von Schweinen in Kastenständen und nicht um Gruppenhaltung geht.

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Der Beweisantrag zu A.15 ist nicht beweisgeeignet, da es im Hinblick auf den Beweisantrag zu A.14 nicht darauf ankommt, welches Sozialverhalten Schweine in der Gruppe zeigen, sondern bei in Kastenständen gehaltenen Schweinen allein maßgebend - wie im Urteil ausgeführt ist - ist, ob der Kastenstand, in dem das Schwein gehalten wird, als Haltungseinrichtung tierschutzgerecht ist, unabhängig davon wie dann ein in einem tierschutzgerechten Kastenstand ein Schwein ein sozialgerechtes Verhalten zeigen kann.

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Der Beweisantrag zu A.16 – A.17 ist nicht beweisgeeignet, da - wie im Urteil ausgeführt - die Unterbringung der Schweine in der Kastenhaltung nicht davon abhängt, wie sie vermessen werden, sondern davon, ob sie nach den vorgenannten tierschutzrechtlichen Anforderungen in dem jeweiligen Kastenstand entsprechend des § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV tierschutzgerecht untergebracht sind. Die „Vermessung“ ist mithin allenfalls nur geeignet und erforderlich in den Fällen, in denen die Schweine nicht bereits durch Augenschein erkennbar sich in einem Kastenstand aufhalten, der den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht. Die Vermessung betrifft daher allenfalls nur „Zweifelsfälle“, bei denen nicht gleich feststellbar ist, ob das Verhältnis zwischen der Größe des Schweines und seinem konkreten Aufenthalt in einem bestimmten Kastenstand tierschutzgerecht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV erfolgt. Daher kann eine Vermessung auch nur als „Folgemaßnahme“ zur Kontrolle dienen, ob die von Anfang an dem Betrieb obliegenden tierschutzrechtlichen Verpflichtungen zur tierschutzgerechten Haltung von Schweinen in Kastenständen erfüllt sind.

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Die Vermessung durch das „Stockmaß“ ist dabei eine gerechtfertigte Feststellung der Größe der Tiere zur Bemessung des tierschutzgerechten Aufenthaltes in dem jeweiligen Kastenstand, wie das das Oberverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Beschluss 3 M 16/13 ausgeführt hat.

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Selbst wenn es bei früheren Kontrollen von Mitarbeitern des Beklagten zu „falschen“ Stockmaßmessungen gekommen sein sollte, kommt es darauf nicht an, weil es nach allem bereits ausreicht, dass, belegt schon durch ein Tier, die Klägerin im Rahmen des Zucht- und Haltungszyklusses nicht für alle einzeln in Kastenständen gehaltene Tiere Kastenstände vorhält, die den Anforderungen des 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV entsprechen.

68

Der Beweisantrag zu A.18 ist nicht beweisgeeignet, da allein die Rechtsfrage zu klären ist, wie die Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV bei Kastenständen als Haltungseinrichtung umzusetzen sind. Regelungen anderer Bundesländer sind unabhängig von der Frage des Ausforschungsbeweises nicht anwendbar auch deshalb, weil es keine Gleichheit im Unrecht gibt.

69

Der Beweisantrag zu A.19 ist nicht beweisgeeignet, da kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht unabhängig von der Frage des Ausforschungsbeweises besteht.

70

Der Beweisantrag zu C.1 ist nicht beweisgeeignet, da die in dem Beweisantrag benannten prognostischen Erwartungen eines Beweises nicht zugänglich sind (vgl. VG Münster, U. v. 09.03.2012 - 1 K 2759/11 -, juris).

71

Der Beweisantrag zu C.2 ist nicht beweisgeeignet, da – wie im Urteil bereits ausgeführt – der Bescheid vom 26.11.2012 betreiberunabhängig und rein anlagenbezogen ist.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

74

Die Berufung ist gemäß der §§ 124a Abs. 1 S.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Denn die Frage, ob die Prüfung der tierschutzgerechten Haltung von Schweinen in Kastenständen auf der Grundlage des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV nur auf die Gestaltung der Kastenstände hinsichtlich der Zucht- und Haltungszyklen als Haltungseinrichtung bezogen ist oder auch die „Momentaufnahme“ der konkreten Tierhaltung im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ist bislang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärt.


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