Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

TierSchNutztV § 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn

1.
ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und
2.
bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,
zur Verfügung stehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 K 695/10.GI
31. August 2010
9 K 695/10.GI 31. August 2010