(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird
- 1.
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bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I, - 2.
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bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird
- 1.
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bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II, - 2.
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bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II