TierSeuchSchBMV Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4)

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1017 - 1025;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Art, Verwendungszweck Bescheinigung Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen 1 2 3 I. Tiere     1. Rinder amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2. Schweine amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3. Schafe und Ziegen     3.1 Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenommen Mastschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster III des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3.2 Mastschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster II des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3.3 Schlachtschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster I des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 4. Wildklauentiere amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie ergänzt ist Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 5. Einhufer     5.1 eingetragene Einhufer amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 5.2 sonstige Einhufer amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 6. Affen und Halbaffen amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7. Hunde, Hauskatzen und Frettchen Heimtierausweis nach Muster
1.
des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109) in der jeweils geltenden Fassung, aus dem hervorgeht, dass das Tier eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht,

sowie amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung
8. Hasen und Kaninchen Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt) oder, im Falle der Anforderung durch den Bestimmungsmitgliedstaat, amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 9. Füchse und Nerze Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1 nicht bestehen) Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10. Vögel     10.1 Geflügel, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel), in Sendungen von weniger als 20 Tieren, ausgenommen zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10b, 12, 13 und 14 Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen zur Aufstockung von Wildbeständen, zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben, sowie Nutz- und Zucht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10.3 Schlachtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Schlacht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Sendungen von mehr als 19 Tieren amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 6 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10.5 Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Eintagsküken von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Tieren amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils den Fassung Artikel 9a, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10.6 Papageien und Sittiche amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10.7 sonstige Vögel Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht bestehen) Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11. Fische     11.1 Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11.2 Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11.3 Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11.4 Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11.5 Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem Fischhaltungsbetrieb amtliche Transportbescheinigung nach Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11.6 Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammend amtliche Transportbescheinigung nach Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 12. Bienen amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 8 der genannten Richtlinie ergänzt ist Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung II. Waren     1. Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung 2. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3. Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 4. Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 5. Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 6. Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs I der Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 7. Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Entscheidung 95/388/EG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 8. Samen von Einhufern, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 9. Eizellen und Embryonen von Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10. Bruteier     10.1 Bruteier, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln), in Sendungen von weniger als 20 Eiern amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 10.2 Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Eiern sowie Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Eiern amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung 11. Rohmilch und Milcherzeugnisse   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung

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