bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- I.
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Tiere - 1.
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Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden - 2.
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Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind - 3.
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(weggefallen) - 4.
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andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp. - 5.
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Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden
- II.
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Waren - 1.
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Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind - 2.
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Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist - 3.
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Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist - 4.
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Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind - 5.
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Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist - 6.
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Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung - 7.
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tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind