(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, soweit
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eine hinreichend große Zuchtpopulation, um - a)
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ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder - b)
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die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten,
oder - 2.
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das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anerkennung einer Züchtervereinigung versagen, soweit im Inland für die betroffene Rasse bereits eine oder mehrere Züchtervereinigungen anerkannt sind, und die Anerkennung einer weiteren Züchtervereinigung für diese Rasse
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im Falle einer vom Aussterben bedrohten Rasse das Erhaltungszuchtprogramm oder - 2.
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im Falle einer einheimischen Rasse im Sinne des Absatzes 4 die langfristige Durchführung eines nachhaltigen Zuchtprogramms
(4) Einheimisch ist eine Rasse, für die auf Grund in Deutschland vorhandener Tierbestände erstmals ein Zuchtbuch begründet worden ist und seitdem oder, sofern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in Deutschland geführt wird. Eine Rasse kann ferner von der zuständigen Behörde als einheimisch anerkannt werden, soweit das Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet worden ist, aber für diese Rasse
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nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird oder - 2.
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mindestens seit 1949 auf Grund dort vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchgeführt wird.