TKG 2004 § 139 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Telekommunikationsgesetz

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von