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TKG 2004 § 17 Vertraulichkeit von Informationen

Telekommunikationsgesetz

Informationen, die von Betreibern öffentlicher Netze vor, bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen über Zugänge oder Zusammenschaltungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte, die aus solchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten, weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 11 O 61/07
9. Oktober 2007
11 O 61/07 9. Oktober 2007
Urteil vom Landgericht Bonn - 11 O 68/07
18. September 2007
11 O 68/07 18. September 2007