Urteil vom Landgericht Bonn - 11 O 61/07

Tenor

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 9. Mai 2007 zu d) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd

d) Portierungsaufträge der Antragstellerin für die Bereitstellung von Teilnehmeranschlussleitungen mit der Begründung „NWE“ (= neue Willenserklärung des Kunden liegt vor) abzulehnen, wenn der Kunde - vor Übermittlung des Portierungsauftrags durch die Antragstellerin an die Antragsgegnerin - der Antragstellerin einen Portierungsauftrag erteilt und diesen – bis zur Rückmeldung der Antragsgegnerin auf den Portierungsauftrag der Antragstellerin – weder widerrufen hat noch bis zum Zeitpunkt der Rückmeldung der Antragsgegnerin ein Portierungsauftrag eines dritten Anschlussanbieters für den betreffenden Kunden bei der Antragsgegnerin vorliegt.

Insoweit wird der Hauptantrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Im übrigen wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19. April 2007 bestätigt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 1/5, der Antragsgegnerin zu 4/5 auferlegt.

Das Urteil ist zum Verbot zu d) sowie zur Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung der Antragstellerin insoweit gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 25.000 € abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen