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TKG 2004 § 36 Veröffentlichung

Telekommunikationsgesetz

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33. Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 B 17.10
19. Dezember 2011
OVG 3 B 17.10 19. Dezember 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 7668/04
25. Januar 2007
1 K 7668/04 25. Januar 2007
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 ME 35/06
23. Mai 2006
5 ME 35/06 23. Mai 2006