Wird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch den Markt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, dass eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Anbieter, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen Anteil von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereint oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
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TKG 2004 § 80 Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes
Telekommunikationsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 11 L 1312/03
24. September 2003
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11 L 1312/03 | 24. September 2003 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 2732/01
22. Mai 2003
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20 A 2732/01 | 22. Mai 2003 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 353/03
25. März 2003
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1 L 353/03 | 25. März 2003 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 381/03
25. März 2003
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1 L 381/03 | 25. März 2003 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 1805/02
12. November 2002
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1 L 1805/02 | 12. November 2002 |