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TKG 2021 § 19 Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen

Telekommunikationsgesetz

(1) Die Bundesnetzagentur erklärt Verpflichtungszusagen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht regelmäßig für den angebotenen Zeitraum ganz oder teilweise durch Beschluss für verbindlich, wenn sie die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 erfüllen. Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind abweichend von Satz 1 für mindestens sieben Jahre für verbindlich zu erklären.

(2) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, zu den nach § 18 Absatz 1 vorgelegten Verpflichtungszusagen in der Regel innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

(3) Die Bundesnetzagentur teilt dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Absatz 2 eine vorläufige Bewertung der vorgelegten Verpflichtungszusagen mit. Genügen diese den jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 nicht, teilt die Bundesnetzagentur dies dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht mit.

(4) Nach Mitteilung der vorläufigen Bewertung durch die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die ursprünglich vorgelegten Verpflichtungszusagen innerhalb von sechs Wochen ändern, um der vorläufigen Bewertung der Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob die geänderten Verpflichtungszusagen die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 erfüllen und erklärt diese gegebenenfalls nach Absatz 2 für verbindlich. Im Falle wesentlicher Änderungen ist den interessierten Parteien im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Bundesnetzagentur prüft zwölf Monate vor Ablauf des Geltungszeitraums von für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen eine Verlängerung der Laufzeit.

(6) Die Bundesnetzagentur überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr nach Absatz 1 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen. Sie kann das marktmächtige Unternehmen zu diesem Zweck auffordern, jährliche Konformitätserklärungen abzugeben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 8492/18
3. Juli 2019
9 K 8492/18 3. Juli 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 8490/18
3. Juli 2019
9 K 8490/18 3. Juli 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 5469/17
26. September 2018
1 K 5469/17 26. September 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 6/15
11. August 2015
6 B 6/15 11. August 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 24/12
11. Dezember 2013
6 C 24/12 11. Dezember 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 9/11
15. August 2011
6 B 9/11 15. August 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 3062/07
13. April 2011
21 K 3062/07 13. April 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 2048/07
21. Januar 2009
21 K 2048/07 21. Januar 2009
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 9190/04
4. Mai 2006
1 K 9190/04 4. Mai 2006