Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Endnutzer besteht, ist die Haftung auf 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht des Anbieters wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Anbieters herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
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TKG 2021 § 70 Haftungsbegrenzung
Telekommunikationsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 3087/19
15. September 2021
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16 K 3087/19 | 15. September 2021 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4 K 1272/13
29. April 2015
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4 K 1272/13 | 29. April 2015 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 2701/07
23. April 2008
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21 K 2701/07 | 23. April 2008 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (6. Kammer) - 6 K 360/06.MZ
22. November 2006
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6 K 360/06.MZ | 22. November 2006 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 3741/98
28. Februar 2002
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1 K 3741/98 | 28. Februar 2002 |