Die Ausbildung gliedert sich in
- 1.
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Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowie - 2.
-
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2.
Die Ausbildung gliedert sich in
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