(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
- 1.
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für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate, - 2.
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für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie - 3.
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im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen - a)
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Produktgestaltung und -konstruktion, - b)
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Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
- 4.
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im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen - a)
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Versorgungs- und Ausrüstungstechnik, - b)
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Stahl- und Metallbautechnik, - c)
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Elektrotechnische Systeme.
(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.