Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.
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TrinkwV 2001 § 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
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