TrinkwV 2001 § 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.

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