Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.
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TrinkwV 2001 § 1 Zweck der Verordnung
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (1. Kammer) - 1 K 78/11.WI
8. Februar 2012
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1 K 78/11.WI | 8. Februar 2012 |