TrinkwV 2001 Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1, 2 und 4)

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 489 - 491)

<B>Teil I</B>
<B>Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind</B>

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.

a)
Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1
b)
Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2
c)
Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266
d)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:
aa)
Verfahren nach DIN EN ISO 6222
bb)
Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden möglich sind:
aaa)
Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder
bbb)
Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden
e)
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen): Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden. Zusammensetzung des m-CP-Agar: Basismedium Tryptose    30 Gramm Hefeextrakt    20 Gramm Saccharose     5 Gramm Cysteinhydrochlorid     1 Gramm MgSO 4 • 7H 2 O     0,1 Gramm Bromkresolpurpur     0,04 Gramm Agar    15 Gramm Wasser (Anmerkung 1) 1 000 Milliliter
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen: D-Cycloserin  0,4 Gramm Polymyxin-B-Sulfat  0,025 Gramm Indoxyl-ß-D-Glukosid
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser
 
0,06 Gramm
Sterilfiltrierte 0,5 %ige
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung

20 Milliliter
Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
FeCl 3 • 6 H 2 O

 2 Milliliter
f)
Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
Anmerkung 1:
Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der Bakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.


<B>Teil II</B>
<B>Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind</B>

Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.

Laufende
Nummer
Parameter Richtigkeit
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1)
Präzision
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1)
Nachweisgrenze
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 2)
Bemerkungen
 1 Acrylamid Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren  2 Aluminium 10 10 10  3 Ammonium 10 10 10  4 Antimon 25 25 25  5 Arsen 10 10 10  6 Benzo-(a)-pyren 25 25 25 7 Benzol 25 25 25 8 Blei 10 10 10 9 Bor 10 10 10 10 Bromat 25 25 25 11 Cadmium 10 10 10 12 Chlorid 10 10 10 13 Chrom 10 10 10 14 Cyanid 10 10 10 Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können 15 1,2-Dichlorethan 25 25 10 16 Eisen 10 10 10 17 Elektrische
Leitfähigkeit
10 10 10
18 Epichlorhydrin Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren 19 Fluorid 10 10 10 20 Kupfer 10 10 10 21 Mangan 10 10 10 22 Natrium 10 10 10 23 Nickel 10 10 10 24 Nitrat 10 10 10 25 Nitrit 10 10 10 26 Oxidierbarkeit 25 25 10 27 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe
25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten
für jeden einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff und
Biozidprodukt-Wirkstoff und
hängen von dem betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze
ist möglicherweise nicht für alle Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe
erreichbar; die Erreichung dieses Standards sollte angestrebt
werden
28 Polyzyklische
aromatische
Kohlenwasserstoffe
25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2
29 Quecksilber 20 10 10 30 Selen 10 10 10 31 Sulfat 10 10 10 32 Tetrachlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2 33 Trichlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2 34 Trihalogenmethane 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2
35 Uran 10 10 10 36 Vinylchlorid Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.

Anmerkung 1:
Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2:
Nachweisgrenze ist entweder
die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.


<B>Teil III</B>
<B>Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind</B>

Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff

Referenzen

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