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TrinkwV 2023 § 4 Vollzug

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54b des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar bestimmten Bundesbehörden zugewiesen sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (4. Senat) - 4 B 1054/23
28. September 2023
4 B 1054/23 28. September 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 399/15
6. Juli 2018
12 K 399/15 6. Juli 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 903/13
27. August 2013
13 B 903/13 27. August 2013