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TrinkwV 2023 § 7 Chemische Anforderungen

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets chemische Stoffe vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf.

(4) Chemische Stoffe, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (4. Senat) - 4 B 1054/23
28. September 2023
4 B 1054/23 28. September 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 399/15
6. Juli 2018
12 K 399/15 6. Juli 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 903/13
27. August 2013
13 B 903/13 27. August 2013